Die Satzung des TV DJK Krefeld-Oppum 1894/1922 e.V.
Satzung
TV DJK Krefeld-Oppum 1894/1922 e.V.
Präambel
Präambel Das geschriebene Wort kann keinesfalls die Moral und Verantwortung des Einzelnen ersetzen. Alle Mitglieder müssen Ihr Tun und Handeln im Sinne der Fairness verantworten, auch wenn kein expliziter Paragraf in den Statuten des „TV DJK Krefeld-Oppum 1894/1922 e.V.“ zutrifft. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Der „TV DJK Krefeld-Oppum 1894/1922 e.V.“ definiert sich selbst grundsätzlich als eine harmonische Gemeinschaft von Menschen mit dem gemeinsamen Interesse am Sport und der damit verbundenen gesamtmenschlichen Entfaltung im Sinne der DJK. Tendenzen die dem respektvollen Umgang miteinander entgegenwirken, stehen diesem Ziel entgegen, verstoßen gegen diese Statuten und werden nicht toleriert. Auf die männlichen und weiblichen Wortformen wurde in der Satzung aus Gründen einer besseren Lesbarkeit verzichtet. Selbstverständlich ist stets die männliche wie auch die weibliche Form gemeint.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist durch Verschmelzung der DJK Germania Oppum 1922 e. V. mit dem TV Krefeld-Oppum 1894 e.V. zum 01.01.2022 entstanden.
Der Verein führt den Namen „TV DJK Krefeld-Oppum 1894/1922 e.V.“ Kurz „TV DJK Oppum“.
Er hat seinen Sitz in Krefeld und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen und außersportlichen Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports
3. Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebs
4. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
5. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern
6. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
7. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung
8. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich
9. Angebote der Kinder- und Jugendsozialarbeit und deren Kinder- und Jugendarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1) Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund (SSB) Krefeld e.V. b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
c) im DJK Diözesanverband Aachen e.V.
2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1) als verbindlich an.
3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben über Absatz 1) hinaus zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Ein- und Austritt zu weiteren Fachverbänden beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPAMandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung
seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
– außerordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen
Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Streichung von der Mitgliederliste
– durch Tod
– bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
(1) Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
(2) Ein Ausschluss, ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins oder eine andere Strafmaßnahme kann erfolgen,
– wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
– wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte
Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. 1. eines Jahres fällig und werden halbjährlich anteilig eingezogen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe und Fälligkeit sämtlicher übrigen Beiträge,
Gebühren und Umlagen entscheidet die jährliche Mitgliederversammlung.
Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende
Kosten in Rechnung zu stellen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein
eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der
ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem
Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die
eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der
E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von
Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPALastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: – die Mitgliederversammlung – der geschäftsführende Vorstand – der erweiterte Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie soll
im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier
Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform
gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden
Vorstand drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen.
Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von
3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die
Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht
mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden
sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen
werden.
§ 12 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
– zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Kassierer
Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
– den zwei Vertretern der Vereinsjugend
– dem stellvertretenden Geschäftsführer
– dem stellvertretenden Schatzmeister
– dem Handballobmann
– dem Schiedsrichterwart
– dem Sozialwart
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch die
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bilden die Vertreter der Vereinsjugend, die von der Jugendversammlung gemäß
der Jugendordnung gewählt werden und die Abteilungsleiter, die von der jeweiligen
Abteilungsversammlung gemäß der Abteilungsordnung gewählt werden.
Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so
erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig,
ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der
geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen
Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein
Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
§ 13 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet
über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
– die Jugendversammlung
– der Jugendvorstand
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins
beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht
widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 14 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet
werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und
organisieren den jeweiligen Sportbetrieb.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben
dieser Satzung widersprechen darf.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
– Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu
nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
Verein oder dem Vereinsamt hinaus.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des
Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden und der Ersatzkassenprüfer im geraden
und der Zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Oppumer St. Augustinus
Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung
des Sports, zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. 09. 2021 beschlossen und
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.